8.5 Aus diesen Gründen ist infolge Erwerbsunfähigkeit der Anspruch auf eine ganze Invalidenrente vom 1. April 2015 bis 31. Juli 2016 (3. Monat ab Eintritt der Verbesserung; Art. 88a Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung [IVV; SR 831.201]) ausgewiesen. Urteil S 2018 122 30 9. Ab der Begutachtung in der MEDAS ist die Beschwerdeführerin zu 70 % in einer angepassten Tätigkeit arbeitsfähig (vgl. E. 6.6). Für die Bestimmung des Rentenanspruchs ab dem 1. August 2016 ist ein Einkommensvergleich durchzuführen.