Die Gutachter Dres. F.________ und I.________ gingen davon aus, dass die Beschwerdeführerin nach Aufnahme einer fachpsychiatrischen Behandlung eine volle Arbeitsfähigkeit wiedererlangen sollte (E. 4.1 und 4.2), womit sie nur für eine beschränkte Zeit eine Invalidenrente hätte beanspruchen müssen. Somit war die von der Beschwerdegegnerin 2017 beabsichtigte Rentenverweigerung bis zur Aufnahme der Behandlung bei Dr. D.________ im April 2015 auch unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismässigkeit rechtens.