Demzufolge war die Beschwerdeführerin verpflichtet, sich der zumutbaren Behandlung zu unterziehen und die dazu nötige Motivation aufzubringen. Indem sie dies jahrelang verweigerte, kam sie ihrer Mitwirkungs- beziehungsweise Schadenminderungspflicht nicht nach. Auf die Folgen einer solchen Pflichtverletzung wurde sie mehrmals hingewiesen. 8.4 Sind alle Tatbestandsvoraussetzungen des Art. 21 Abs. 4 ATSG erfüllt, ist die Rechtmässigkeit der Leistungskürzung zusätzlich davon abhängig, ob das Kürzungsausmass mit Blick auf die erhoffte Auswirkung der zumutbaren Massnahme auf den Erwerbsschaden verhältnismässig ist (Urteil BGer I 824/06 vom 13. März 2007 E. 4).