Gemäss dem Medizinalberuferegister und dem Ärzteverzeichnis der FMH verfügt Dr. H.________ lediglich über den Facharzttitel für Allgemeine Innere Medizin. Weiter weist er eine Weiterbildung für medizinische Hypnose auf. Unabhängig von seinen Fähigkeiten als Psychotherapeut ist er für eine fachärztliche psychiatrische Behandlung, insbesondere für die Behandlung des psychischen Leidens der Beschwerdeführerin, nicht genügend qualifiziert, was auch die Gutachter Dres. F.________ und I.________ eindeutig feststellten (E. 4.1 und 4.2).