So brach die Beschwerdeführerin die stationäre Behandlung in der damaligen Psychiatrischen Klinik J.________ ab, um ihre Schwester zu empfangen. Zu der ihr in der Klinik nahegelegten ambulanten Nachbehandlung liess sie sich nicht motivieren (vgl. Bericht vom 23. Dezember 2013 [IV- Urteil S 2018 122 29 act. 49]). Dies weist darauf hin, dass ihr einen Arztwechsel wohl zumutbar gewesen wäre, sie es aber vorzog, bei ihrem Hausarzt zu bleiben.