8.3 In ihrem Einwandschreiben vom 27. März 2017 stellte sich die Beschwerdeführerin auf dem Standpunkt, dass ihr ein Therapeutenwechsel nicht zumutbar gewesen sei (IV-act. 117/3-5). Dem kann nicht gefolgt werden. So war sie 2012 in der Lage, die Behandlung bei Dr. G.________ aufzunehmen, 2013 zu Dr. H.________ zu wechseln und sich 2015 zu Dr. D.________ zu begeben. Auch die geltend gemachte hohe Therapiemotivation ist zu relativieren. So brach die Beschwerdeführerin die stationäre Behandlung in der damaligen Psychiatrischen Klinik J.________ ab, um ihre Schwester zu empfangen.