36] und 28. August 2013 [IV-act. 42]). Nachdem auch der Gutachter Dr. I.________ die Behandlung als nicht ausreichend beurteilt hatte (E. 4.2) und der RAD empfohlen hatte, an der auferlegten Schadenminderungspflicht festzuhalten (Stellungnahme vom 20. Januar 2014 [IV-act. 51]), wurde die Beschwerdeführerin am 29. Januar 2014 ein drittes Mal unter Androhung der gesetzlichen Folgen aufgefordert, sich einer fachärztlichen psychiatrisch-psychotherapeutischen Behandlung zu unterziehen (IVact. 52). Daraufhin teilte Dr. H.________ mit, dass sich die Beschwerdeführerin nunmehr in delegierter Psychotherapie bei seiner Frau befinde (Schreiben vom 18. Februar 2014 [IV-act. 54]).