Aufgrund der Ausführungen der Gutachterin Dr. F.________ (E. 4.1) zur ungenügenden damaligen Behandlung sowie der Empfehlung des RAD (Stellungnahme vom 10. Juni 2013 [IV-act. 32]) forderte die Beschwerdegegnerin mit Schreiben vom 2. Juli 2013 sowie 27. August 2013 die Beschwerdeführerin unter Hinweis auf ihre Schadenminderungspflicht und auf die gesetzlichen Folgen deren Verletzung auf, sich einer fachärztlichen psychiatrisch-psychotherapeutischen Behandlung zu unterziehen (IV-act. 34 und 41). Dagegen opponierte Dr. H.________ vehement (vgl. Schreiben vom 9. Juli 2013 [IVact. 36] und 28. August 2013 [IV-act.