SVR 2007 IV Nr. 34 S. 121 E. 3.1; Urteil BGer 8C_128/2007 vom 14. Januar 2008 E. 3.1). In Konkretisierung dieser allgemein geltenden Schadenminderungspflicht sieht Art. 7 IVG vor, dass die versicherte Person alles ihr Zumutbare unternehmen muss, um die Dauer und das Ausmass der Arbeitsunfähigkeit (Art. 6 ATSG) zu verringern und den Eintritt einer Invalidität (Art. 8 ATSG) zu verhindern (Abs. 1). Die versicherte Person muss an allen zumutbaren Massnahmen, die zur Erhaltung des bestehenden Arbeitsplatzes oder zu ihrer Eingliederung ins Erwerbsleben oder in einen dem Erwerbsleben gleichgestellten Aufgabenbereich (Aufgabenbereich) dienen, aktiv teilnehmen.