8. Bei 100%iger Arbeitsunfähigkeit war die Beschwerdeführerin bis April 2016 erwerbsunfähig und hätte somit ab 1. April 2013 (sechs Monate nach der Anmeldung im Oktober 2012 [IV-act. 2]; vgl. Art. 29 Abs. 1 IVG) grundsätzlich Anspruch auf eine ganze Rente gehabt. Urteil S 2018 122 27