7. Mit Bezug auf die Arbeitsfähigkeit ab Anmeldung zum Leistungsbezug im Oktober 2012 (IV-act. 2) bzw. sechs Monate danach (Art. 29 Abs. 1 IVG) bis zur Begutachtung äusserten sich die MEDAS-Gutachter nicht. Im Vorbescheid vom 19. Januar 2017 gedachte die Beschwerdegegnerin, auf den Angaben des die Beschwerdeführerin ab April 2015 behandelnden Dr. D.________ abzustellen, welcher eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestierte (E. 4.3). Dieses Vorgehen wurde von der Beschwerdeführerin implizit gutgeheissen (act. 117 S. 2-5). Auch die beiden Gutachter Dres. F.________ und I._____