6.6 Zusammenfassend lässt sich in einer Gesamtwürdigung auf eine lediglich leichtgradige versicherungsrechtlich relevante Einschränkung der Arbeitsfähigkeit aufgrund der psychischen Symptomatik schliessen. Damit erscheint die im MEDAS- Gutachten vom 4. Mai 2016 auf 30 % eingeschätzte Einschränkung der Leistungsfähigkeit in der angestammten und angepassten Tätigkeit ab dem Zeitpunkt der psychiatrischen Begutachtung in der MEDAS (13. April 2016 [IV-act. 88/45]) als plausibel.