Der psychiatrische Gutachter befasste sich eingehend mit dem Gesundheitsschaden, dem sozialen Kontext und der Persönlichkeit der Beschwerdeführerin, inkl. der selbst in schwierigen Umständen (Vergewaltigung, Ehe mit häuslicher Gewalt) an den Tag gelegten persönlichen Ressourcen, die es ihr erlaubten, sich adäquat weiter zu entwickeln. Weiter äusserte er sich zur Konsistenz mit Bezug auf die ungleiche Einschränkung des alltäglichen Aktivitätenniveaus und den fraglichen Leidensdruck bei vorzeitigem Abbruch der ersten – später auch der zweiten – stationären Behandlung. Gestützt auf seine nachvollziehbaren Urteil S 2018 122 26