Vielmehr ist im Rahmen einer gesamthaften Prüfung des Einzelfalls unter Berücksichtigung der spezifischen Gegebenheiten und der erhobenen Rügen entscheidend, ob ein abschliessendes Abstellen auf die vorhandene Beweisgrundlage vor Bundesrecht standhält. In sinngemässer Anwendung der nunmehr materiell-beweisrechtlich geänderten Anforderungen ist in jedem einzelnen Fall zu prüfen, ob das vorliegende Gutachten - gegebenenfalls im Kontext mit den weiteren fachärztlichen Berichten - eine schlüssige Beurteilung im Lichte der massgeblichen Indikatoren erlaubt oder nicht (BGE 141 V 281 E. 8 mit Hinweis).