6.5 6.5.1 Mangels einer Diagnose aus dem somatoformen Kreis äusserte sich der psychiatrische Gutachter der MEDAS entsprechend der damaligen Rechtspraxis nur teilweise zu den verschiedenen Standardindikatoren gemäss BGE 141 V 281. Äussert sich ein nach altem Verfahrensstandard eingeholtes Gutachten nicht zu den Standardindikatoren, verliert es nicht per se seinen Beweiswert. Vielmehr ist im Rahmen einer gesamthaften Prüfung des Einzelfalls unter Berücksichtigung der spezifischen Gegebenheiten und der erhobenen Rügen entscheidend, ob ein abschliessendes Abstellen auf die vorhandene Beweisgrundlage vor Bundesrecht standhält.