5.4 Obwohl nun zwei beweiskräftige Gutachten vorliegen, darf das psychiatrische Teilgutachten der MEDAS – anders als in der Begründung der angefochtenen Verfügung vom 19. September 2018 (vgl. IV-act. 162/3) – nicht durch das spätere Gutachten von Dr. C.________ ersetzt werden. Ein solches Vorgehen würde der unzulässigen Einholung einer "second opinion" gleichkommen, wurde doch das MEDAS-Gutachten vom RAD sowohl in somatischer als auch in psychiatrischer Hinsicht als valide medizinische Grundlage beurteilt (IV-act. 89 f.; vgl. zur "second opinion" Urteil BGer 8C_957/2010 vom 1. April 2011 E. 6.1 mit Hinweisen). Die Abklärung bei Dr. C._____