5.2 Gegen die beweisrechtliche Verwertbarkeit des psychiatrischen Gutachtens von Dr. C.________ vom 26. April 2018 (E. 4.5) wendet die Beschwerdeführerin weiter eine ungenügende Auseinandersetzung mit den Vorakten ein (act. 1 S. 9). Dem ist zu entgegnen, dass im Gutachten sowohl bei der Beurteilung der Vorgeschichte als auch in der Diskussion der Diagnosekriterien auf die aus psychiatrischer Sicht relevanten ärztlichen Stellungnahmen Bezug genommen wurde (IV-act. 141/36-39 und IVact. 141/47-51). Sodann macht die Beschwerdeführerin geltend, das Gutachten sei durch den wiederholten Vorwurf der Simulation und Rentenbegehrlichkeit nicht ergebnisoffen (act. 9 S. 4 f.). Auch