5. 5.1 Gegen das MEDAS-Gutachten vom 4. Mai 2016 (E. 4.4) wandte die Beschwerdeführerin in ihrer Eingabe vom 27. März 2017 eine mangelhafte Berücksichtigung der von den Stürzen verursachten Einschränkungen im Erwerbsleben ein (IV-act. 117/6-7). Dem ist zu entgegnen, dass die von der Beschwerdeführerin als "massiv" beschriebene Schwindelproblematik otoneurologisch nicht objektiviert werden konnte. Auch die offenbar immer häufiger – bei der Hospitalisierung in der Klinik E.________ angeblich zwei- bis dreimal am Tag (vgl. IV-act. 123/2) – auftretenden Stürze konnten weder während den verschiedenen Untersuchungen in der MEDAS noch von Dr. C.________ beobachtet werden.