Arbeitsfähigkeit attestiert worden. Für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit sei weiterhin davon auszugehen. Die psychische Störung selber, jenseits ihres Einflusses auf die Überwindbarkeit der somatischen Beschwerden, sei allerdings von klar untergeordneter Bedeutung. Die depressive Störung alleine wäre, wie bereits in den Gutachten vor Jahren festgehalten, mit einer vollen Arbeitsfähigkeit in der Tätigkeit als ungelernte Hilfskraft in einer Fabrik vereinbar. Bei optimaler Anpassung dieser Tätigkeit an die körperlichen Einschränkungen wäre aus psychiatrischer Sicht eine 100%ige Arbeitsfähigkeit gegeben (IV-act. 141/54).