Zum Verlauf führte Dr. C.________ aus, die Diagnose einer rezidivierenden depressiven Störung lasse sich seit 2012 nachvollziehen. Die damals attestierte Angststörung möge damals vorgelegen haben. Deren Persistenz bis heute lasse sich aufgrund des Aktenverlaufes und der bereits gemachten Angaben zur Glaubwürdigkeit der geklagten Symptome nicht nachvollziehen. Im Rahmen der letzten psychiatrischen Begutachtung sei eine leichtgradige depressive Episode diagnostiziert worden. Die Beschwerdeführerin und Dr. D.________ machten eine zwischenzeitige Verschlechterung geltend. Dies werde nicht zuletzt durch die in der Klinik E._____