Die hier vorliegende Zeitspanne sei für eine late onset posttraumatische Belastungsstörung absolut über jedem vorstellbaren Limit. Hierzu komme, dass eine Reaktivierung einer in der Jugend entstandenen posttraumatischen Belastungsstörung eher in der langjährigen Ehe durch die wiederholten Gewalterfahrungen aufgekommen wäre, als erst später. Drittens sei die Schilderung der Symptome nicht glaubhaft. Die Urteil S 2018 122 19