Zur Angst- und Panikstörung führte der Gutachter aus, es sei unklar, seit wann die herabgesetzte Glaubwürdigkeit der Beschwerdeführerin angenommen werden müsse. Es gehöre zu den Auffälligkeiten dieses seit langer Zeit gut dokumentierten Falls, dass die angeblichen (Panik-)Attacken nicht von neutraler Seite beobachtet bzw. dokumentiert worden seien. Auf die entsprechenden Angaben der Explorandin selbst könne nicht abgestellt werden (IV-act. 141/50).