53]) und zu diversen Arztwechseln gekommen. In seiner Stellungnahme zum Mini-ICF gab der Gutachter sodann an, gestützt auf die objektivierbaren Befunde bestünden sowohl in bisheriger, wie auch adaptierter Tätigkeit mittelgradige Beeinträchtigungen bei Flexibilität, Umstellungsfähigkeit, Anwendung fachlicher Kompetenzen, Durchhaltefähigkeit und Selbstbehauptungsfähigkeit (IV-act. 88/59-60). Abschliessend kam der psychiatrische Gutachter zum Schluss, dass rein objektiv betrachtet ab Gutachtensdatum eine 30%ige Leistungsverminderung bestehe (IVact. 88/69-71 und 88/79).