sich jedoch nicht objektivieren lassen. Eine relevante Behandlungs- und Eingliederungsresistenz lasse sich nicht nachweisen. Die Versicherte habe die stationärpsychiatrische Behandlung vorzeitig abgebrochen. Spätere nachvollziehbare teilstationäre Behandlungen seien nicht erfolgt. Eine gleichmässige Einschränkung des Aktivitätsniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen könne nicht festgestellt werden. Der behandlungsanamnestische Leidensdruck könne nur bedingt gewürdigt werden, denn es sei zum Abbruch der stationären Behandlung in der Klinik J.________ (vgl. die Berichte vom 23. Dezember 2013 [IV-act. 49] sowie 10. Februar 2014 [IV-act. 53]) und zu diversen Arztwechseln gekommen.