Eine stärkere vegetative Reaktion sei ausgeblieben und das Gespräch habe auf andere Themen übergehen können. Auch könne die Diagnose einer andauernden Persönlichkeitsänderung nach Extrembelastung (ICD-10 F62.0) nicht gestellt werden, weil sich diese als Folge einer posttraumatischen Belastungsstörung entwickeln könne, sich die Kriterien ausserdem anlässlich der Exploration nicht hätten nachweisen lassen. Auf dem Hintergrund erheblicher psychosozialer Faktoren und emotionaler Konflikte sei es 2012 zur Entwicklung einerseits von Schwindelbeschwerden, andererseits von Ängsten und depressiven Verstimmungen gekommen.