Der psychiatrische Gutachter erachtete die Kriterien für die Diagnose einer posttraumatischen Belastungsstörung als nicht erfüllt. Ein sexueller Missbrauch stelle zwar eine schwere Integritätsverletzung dar, die Versicherte habe jedoch keine Behandlung aufnehmen müssen und sich in der Folge adäquat weiterentwickeln können. Beim Gespräch über den Missbrauch habe sie begreiflicherweise betroffen reagiert, sei aber emotional weich geblieben. Eine stärkere vegetative Reaktion sei ausgeblieben und das Gespräch habe auf andere Themen übergehen können.