Der psychiatrische Gutachter führte aus, die Versicherte sei in intakten, wenig emotionalen familiären Umständen aufgewachsen. Sozial integriert habe sie als gute Schülerin die Schule durchlaufen. 1981 sei sie sexuell missbraucht worden. Eine Behandlung sei nicht erfolgt. Die Versicherte habe sich weiterhin konstruktiv entwickeln können. In der Schweiz habe sie sich sprachlich integrieren und sich arbeitsbezogen bewähren können. Aus Urteil S 2018 122 15