Seitens der unklaren Sturzsymptomatik sowie Schwankschwindelsymptomatik bei unauffälliger peripherer vestibulärer Funktion, ergäben sich aber trotzdem qualitative Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit, so dass sturzgefährdende Tätigkeiten von der Explorandin gemieden werden sollten. Zusammenfassend bestehe in einer angepassten Tätigkeit, unter Berücksichtigung dieser seit 2012 bestehenden qualitativen Einschränkungen, keine (quantitative) Einschränkung der Arbeitsfähigkeit (IV-act. 88/42-43 und 88/77).