Aus otorhinolaryngologischer Sicht habe einzig eine Falltendenz im Rahmen der Prüfung der spinalen Motorik nachgewiesen werden können. Diese könne die anamnestische Gangunsicherheit erklären. Im Rahmen der otoneurologischen Untersuchungsbefunde mit leichtgradiger Hochtonschallempfindungsschwerhörigkeit beidseits bestünden zurzeit keine eigentlichen auditiven Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit. Seitens der unklaren Sturzsymptomatik sowie Schwankschwindelsymptomatik bei unauffälliger peripherer vestibulärer Funktion, ergäben sich aber trotzdem qualitative Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit, so dass sturzgefährdende Tätigkeiten von der Explorandin gemieden werden sollten.