Entsprechend seien weder die Waddell-Zeichen noch die Fibromyalgie- Druckpunkte in relevantem Ausmass vorhanden (IV-act. 88/36). Gemäss der Beschreibung des letzten Arbeitsplatzes müsse aus rein rheumatologischer Sicht keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit attestiert werden. Dennoch seien die Schulterbeschwerden rechts als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit aufzuführen, da aufgrund dieser Diagnose bezüglich einer sonstigen Tätigkeit doch erhebliche Einschränkungen bestünden.