Aufgrund der bewegungsabhängigen Schulterschmerzen wäre es sinnvoll, wenn Arbeiten über Kopf sowie schwere körperliche Tätigkeiten vermieden werden könnten. In einer entsprechend adaptierten Tätigkeit bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 80 %, wobei Urteil S 2018 122 14 anamnestisch die Bewusstlosigkeit im Sommer 2012 verstärkt aufgetreten sei (IVact. 88/27-29 und 88/76).