4.3 Im April 2015 nahm die Beschwerdeführerin die psychiatrische Behandlung bei Dr. D.________ auf. Im Bericht vom 2. November 2015 diagnostizierte dieser eine schwere posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10 F43.1). Dazu gab er an, die Beschwerdeführerin sei von den schweren Vergangenheitsereignissen sichtbar gekennzeichnet. Sie sei immer unruhig, zittere, klammere sich krampfhaft an die Handtasche, schaue sich um, als ob noch jemand sie beobachten könnte. Es bestehe ein leicht wahnhaftes Erleben. Die Beschwerdeführerin fühle sich beobachtet und verfolgt. Dies gehöre aber eher zur Angststörung. Die Gefühlsstimmung sei depressiv und von Angst und Panik geprägt.