Abschliessend stellte Dr. F.________ fest, dass sich die Beschwerdeführerin aktuell nicht in fachgerechter psychiatrisch-psychotherapeutischer Behandlung befinde, sondern lediglich durch ihren Hausarzt mittels medizinischer Hypnose behandelt werde. Eine psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung mit eventuell psychopharmakologischer Therapie, wie sie schon fachgerecht durch Dr. G.________ durchgeführt worden sei, sei dringendst zu empfehlen und indiziert. Bei adäquater Behandlung sei mit der Wiedererlangung der vollen Arbeitsfähigkeit zu rechnen. Ab sofort könne mit einer schrittweisen Steigerung begonnen werden (IV-act. 29/9).