3.5 Zur Klärung der Frage, ob die Beschwerdegegnerin vor Erlass der rentenablehnenden Verfügung einen neuen Vorbescheid hätte erlassen müssen, oder ob sie sich mit der Gewährung des rechtlichen Gehörs zum Ergebnis der in Auftrag gegebenen psychiatrischen Begutachtung hätte begnügen können, muss nach der in E. 3.1 zitierten bundesgerichtlichen Rechtsprechung geprüft werden, wie die getätigten medizinischen Abklärungen im vorliegenden Fall zu gewichten sind.