In der angefochtenen Verfügung vom 19. September 2018 (IV-act. 162) wich die Beschwerdegegnerin von der im Vorbescheid vom 19. Januar 2017 (IV-act. 107) in Aussicht gestellten Zusprache einer befristeten ganzen Rente ab und verneinte den Anspruch auf eine Invalidenrente gänzlich. Dabei ging sie von einer seit Oktober 2012 bestehenden Arbeitsfähigkeit von 80 % aus, wobei die Einschränkung mit dem neurologischen Teilgutachten der MEDAS begründet wurde. Eine psychisch begründete Arbeitsunfähigkeit wurde unter Verweis auf das Gutachten von Dr. C.________ verneint.