_ eine Verschlechterung seit der Begutachtung in der MEDAS und attestierte eine volle Arbeitsfähigkeit aus psychiatrischer Sicht (IV-act. 141/54). Am 1. Mai 2018 räumte die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin die Gelegenheit ein, zum Gutachten von Dr. C.________ Stellung zu nehmen (IV-act. 142), was diese mit Eingabe vom 24. Juli 2018 tat und Einwendungen gegen die Beweiskraft des Verlaufsgutachtens vorbrachte (IV-act. 157).