Mit Einwandschreiben vom 27. März 2017 machte die Beschwerdeführerin eine Mitte Juli 2016 eingetretene Verschlechterung geltend, die von den MEDAS-Gutachtern nicht mehr habe berücksichtigt werden können (IV-act. 117/5). Tags darauf, am 28. März 2017, trat sie für 1 ½ Monate in die Klinik E.________ ein (IV-act. 123/1-8). Dies veranlasste die Beschwerdegegnerin zu einer Verlaufsbegutachtung nach Klinikentlassung. In seinem psychiatrischen Gutachten vom 26. April 2018 verneinte Dr. C.________ eine Verschlechterung seit der Begutachtung in der MEDAS und attestierte eine volle Arbeitsfähigkeit aus psychiatrischer Sicht (IV-act.