Anspruch auf eine ganze Rente besteht. Gestützt auf das MEDAS-Gutachten vom 4. Mai 2016 (IV-act. 88/3-81) ging sie ab der psychiatrischen Untersuchung in der MEDAS im April 2016 von einer Besserung des Gesundheitszustandes und einer psychisch bedingten Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von nunmehr 30 % aus, was zur Rentenbefristung führte (IV-act. 107/3). Urteil S 2018 122 9