Mit erneutem Vorbescheid vom 19. Januar 2017 stellte die Beschwerdegegnerin der Versicherten die Zusprache einer vom 1. April 2015 bis 31. Juli 2016 befristeten ganzen Invalidenrente in Aussicht (IV-act. 107). Diese begründete sie damit, dass die Beschwerdeführerin durch Aufnahme einer fachpsychiatrischen Behandlung ihrer Schadenminderungspflicht nachgekommen war, weshalb aufgrund der vom neu behandelnden Dr. med. D.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, attestierten 100%igen Arbeitsunfähigkeit ab April 2015 Anspruch auf eine ganze Rente besteht.