Demgegenüber stellt sich die Beschwerdegegnerin unter Hinweis auf die zwei am Ende von E. 3.1 zitierten Urteile des Bundesgerichts auf den Standpunkt, dass sie nach Gewährung des rechtlichen Gehörs zum Gutachten von Dr. C.________ keinen neuen Vorbescheid habe erlassen müssen (act. 5 S. 3).