3.3 Die Beschwerdeführerin sieht eine Verletzung des rechtlichen Gehörs darin, dass ihr mit Vorbescheid vom 19. Januar 2017 die Zusprache einer befristeten Invalidenrente in Aussicht gestellt worden sei. Vor Verfügungserlass sei ihr nur noch die Gelegenheit gegeben worden, zum Gutachten von Dr. C.________ Stellung zu nehmen. Zu den in der Verfügungsbegründung vorgebrachten Argumenten habe sie sich somit nicht äussern können (act. 1 S. 7 f.).