Urteil S 2018 122 3 A. Infolge Arbeitsunfähigkeit verlor die 1966 geborene A.________ ihre Anstellung als Mitarbeiterin Leiterplattenkontrolle per 30. September 2012 (IV-act. 10). Am 11. Oktober 2012 meldete sie sich unter Hinweis auf Panikattacken, Depressionen und Angstzustände bei der IV-Stelle Zug zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an (IV-act. 2). Nach Durchführung von Abklärungen in medizinischer und erwerblicher Hinsicht teilte diese der Versicherten mit Vorbescheid vom 7. Mai 2014 die beabsichtigte Ablehnung des Leistungsbegehrens wegen Verletzung der Schadenminderungspflicht mit (IV-act. 60).