{"Signatur": "ZG_VG_001", "Spider": "ZG_Verwaltungsgericht", "Datum": "2020-04-28", "PDF": {"Datei": "ZG_Verwaltungsgericht/ZG_VG_001_S-2018-122_2020-04-28.pdf", "URL": "https://verwaltungsgericht.zg.ch/tribunavtplus/ServletDownload/S_2018_122_5725904a692227324825c1f1a293ecde7a9cea1dd95e58d4a27c55d378f78240be02e15236ae71ba4b749b05b686d1c24448e830cd4a4c31f71bb4c5317105a3?path=5725904a692227324825c1f1a293ecde7a9cea1dd95e58d4a27c55d378f78240be02e15236ae71ba4b749b05b686d1c24448e830cd4a4c31f71bb4c5317105a3&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=S_2018_122", "Checksum": "ab764f7ae2ce99e4773a81f9bca05f8c"}, "Scrapedate": "2026-02-12", "Num": ["S 2018 122"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer 28.04.2020 S 2018 122"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer 28.04.2020 S 2018 122"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer 28.04.2020 S 2018 122"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Sozialvers.rechtl. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Invalidenversicherung (Rente) | Invalidenversicherung"}], "ScrapyJob": "446973/51/2114", "Zeit UTC": "12.02.2026 02:52:56", "Checksum": "7357550b9b71f2fea336c4008162a71b", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zug Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer 28.04.2020 S 2018 122\nRegeste:\nInvalidenversicherung (Rente) | Invalidenversicherung\n\n9.4 Darf für das Validen- und das Invalideneinkommen dieselbe\nBemessungsgrundlage herangezogen werden, erübrigt sich deren genaue Ermittlung: Der\nInvaliditätsgrad entspricht dem Grad der Arbeitsunfähigkeit, dies unter Berücksichtigung\neines allfälligen Abzugs vom Tabellenlohn (Prozentvergleich; vgl. Urteile BGer\n8C_295/2017 vom 27. September 2017 E. 6.5 und 8C_628/2015 vom 6. April 2016\nE. 5.3.5).\n\nDie Beschwerdegegnerin hat in der angefochtenen Verfügung vom 19. September 2018\nden Abzug auf 10 % bemessen. Dies erscheint angesichts des Alters der\nBeschwerdeführerin, ihrer guten Sprachkenntnisse, des Aufenthaltsstatus, der ihr\nverbleibenden, doch erheblichen Arbeitsfähigkeit sowie der in Frage kommenden\n(Hilfs-)Tätigkeiten als angemessen, weshalb das Invalideneinkommen, unter\nBerücksichtigung der attestierten 30%igen Arbeitsunfähigkeit, 63 % des auf 100 %\nangesetzten Valideneinkommens beträgt (100 % x 0.7 x 0.9). Daraus resultiert ein\nrentenausschliessender Invaliditätsgrad von 37 % (100 % - 63 %), weshalb die der\nBeschwerdeführerin zuzusprechende Rente auf den 31. Juli 2016 zu befristen ist.\n\n10.\n10.1 Es bleibt zu prüfen, ob die Beschwerdegegnerin vor Erlass der rentenablehnenden\nVerfügung einen neuen Vorbescheid hätte erlassen müssen, oder ob sie sich mit der\nGewährung des rechtlichen Gehörs zum Ergebnis der in Auftrag gegebenen\npsychiatrischen Begutachtung durch Dr. C.________ hat begnügen dürfen (vgl. E. 3.5).\n\nUrteil S 2018 122\n32\n\nDer geschilderte Ablauf der verschiedenen gutachterlichen Abklärungen zeigt, dass die\nBeschwerdegegnerin zunächst gestützt auf die Gutachten der Dres. F.________ und\nI.________ sowie auf die Angaben des behandelnden Psychiaters Dr. D.________ von\neiner zeitweiligen 100%igen Arbeitsunfähigkeit ausging. Gestützt auf die psychiatrische\nBegutachtung durch Dr. C.________ legte sie ihrem Rentenentscheid einen nunmehr\nwesentlich veränderten Sachverhalt zugrunde. Dadurch bewirkte sie, dass die\nSchlussfolgerungen von Dr. C.________ zu einem wesentlich anderen Ergebnis führten,\nals die gemäss Vorbescheid vom 19. Januar 2017 in Aussicht gestellte Rentenzusprache.\nIm Rahmen des Vorbescheidverfahrens muss es einer versicherten Person möglich sein,\nsich nicht nur zur Sache, sondern auch zum vorgesehenen Entscheid selbst zu äussern.\nDies war der Beschwerdeführerin vorliegend nicht möglich. Seinem Auftrag entsprechend\nhatte sich Dr. C.________ hauptsächlich über den Verlauf seit der Begutachtung in der\nMEDAS geäussert. Seine Ausführungen zum Gesundheitszustand der\nBeschwerdeführerin zwischen April 2015 und den Untersuchungen in der MEDAS im April\n2016 deklarierte er ausdrücklich als eine abweichende Beurteilung des von den früher\ninvolvierten Ärzte bereits gewürdigten Gesundheitszustandes. Aufgrund dieses\nVerlaufsgutachtens hätte die Beschwerdeführerin nicht damit rechnen müssen, die ihr für\ndie Vergangenheit in Aussicht gestellte befristete Rente zu verlieren. Vor einer derart\neinschneidenden Änderung des Rentenentscheids hätte ein neuer Vorbescheid ergehen\nmüssen, weshalb die Beschwerdegegnerin mit der Beschränkung auf die Einholung einer\neinfachen Stellungnahme zum Verlaufsgutachten das rechtliche Gehör verletzt hat.\n\n10.2 Zusammenfassend wäre die angefochtene Verfügung vom 19. September 2018\naus formellen Gründen aufzuheben und die Sache zur rechtsgenügenden Durchführung\ndes Vorbescheidverfahrens an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Dies würde\njedoch vorliegend zu einem Leerlauf führen (vgl. E. 3.2). Wie sich aus den obigen\nErwägungen ergibt, erweist sich die mit dem letzten Vorbescheid in Aussicht gestellte\nZusprache einer befristeten Rente als rechtens, was zur teilweisen Gutheissung der\nBeschwerde führt (E. 8.5). Ein weiterer Rentenanspruch ist nicht ausgewiesen (E. 9.4).\nDadurch ist der Beschwerdeführerin durch die Gehörsverletzung kein Nachteil entstanden.\nDenn zur Zusprache einer befristeten Rente konnte sie sich bereits am 27. März 2017\näussern (IV-act. 117). Angesichts des voraussichtlichen Ausgangs des Prozesses in der\nSache ist auf eine Rückweisung zur förmlichen Gewährung des rechtlichen Gehörs zu\nverzichten.\n\nUrteil S 2018 122\n33\n\n11. Aus diesen Gründen ist die angefochtene Verfügung vom 19. September 2018 in\nteilweiser Gutheissung der Beschwerde aufzuheben und der Beschwerdeführerin vom\n1. April 2015 bis 31. Juli 2016 eine ganze Invalidenrente zuzusprechen.\n\n12. Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 800.-- festzulegen und ausgangsgemäss\nvon der Beschwerdegegnerin zu tragen (Art. 69 Abs. 1bis IVG). Der Beschwerdeführerin ist\nzulasten der Beschwerdegegnerin eine Parteientschädigung nach Art. 61 lit. g ATSG\nauszurichten, welche ermessensweise auf Fr. 3'000.– (inkl. Barauslagen und MwSt.)\nfestzusetzen ist.\n\nUrteil S 2018 122\n34\n\nDemnach erkennt das Verwaltungsgericht:\n__________________________________\n\n1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der IV-Stelle Zug\nvom 19. September 2018 aufgehoben und es wird festgestellt, dass die\nBeschwerdeführerin vom 1. April 2015 bis 31. Juli 2016 Anspruch auf die ganze\nInvalidenrente hat. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.\n\n2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.– werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.\nRechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der\nRechtskraft zugestellt.\n\n"}