{"Signatur": "ZG_VG_001", "Spider": "ZG_Verwaltungsgericht", "Datum": "2020-04-28", "PDF": {"Datei": "ZG_Verwaltungsgericht/ZG_VG_001_S-2018-122_2020-04-28.pdf", "URL": "https://verwaltungsgericht.zg.ch/tribunavtplus/ServletDownload/S_2018_122_5725904a692227324825c1f1a293ecde7a9cea1dd95e58d4a27c55d378f78240be02e15236ae71ba4b749b05b686d1c24448e830cd4a4c31f71bb4c5317105a3?path=5725904a692227324825c1f1a293ecde7a9cea1dd95e58d4a27c55d378f78240be02e15236ae71ba4b749b05b686d1c24448e830cd4a4c31f71bb4c5317105a3&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=S_2018_122", "Checksum": "ab764f7ae2ce99e4773a81f9bca05f8c"}, "Scrapedate": "2026-02-12", "Num": ["S 2018 122"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer 28.04.2020 S 2018 122"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer 28.04.2020 S 2018 122"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer 28.04.2020 S 2018 122"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Sozialvers.rechtl. 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F.________ und I.________ eindeutig\nfeststellten (E. 4.1 und 4.2).\n\nDemzufolge war die Beschwerdeführerin verpflichtet, sich der zumutbaren Behandlung zu\nunterziehen und die dazu nötige Motivation aufzubringen. Indem sie dies jahrelang\nverweigerte, kam sie ihrer Mitwirkungs- beziehungsweise Schadenminderungspflicht nicht\nnach. Auf die Folgen einer solchen Pflichtverletzung wurde sie mehrmals hingewiesen.\n\n8.4 Sind alle Tatbestandsvoraussetzungen des Art. 21 Abs. 4 ATSG erfüllt, ist die\nRechtmässigkeit der Leistungskürzung zusätzlich davon abhängig, ob das\nKürzungsausmass mit Blick auf die erhoffte Auswirkung der zumutbaren Massnahme auf\nden Erwerbsschaden verhältnismässig ist (Urteil BGer I 824/06 vom 13. März 2007 E. 4).\n\nDie Gutachter Dres. F.________ und I.________ gingen davon aus, dass die\nBeschwerdeführerin nach Aufnahme einer fachpsychiatrischen Behandlung eine volle\nArbeitsfähigkeit wiedererlangen sollte (E. 4.1 und 4.2), womit sie nur für eine beschränkte\nZeit eine Invalidenrente hätte beanspruchen müssen. Somit war die von der\nBeschwerdegegnerin 2017 beabsichtigte Rentenverweigerung bis zur Aufnahme der\nBehandlung bei Dr. D.________ im April 2015 auch unter dem Gesichtspunkt der\nVerhältnismässigkeit rechtens.\n\n8.5 Aus diesen Gründen ist infolge Erwerbsunfähigkeit der Anspruch auf eine ganze\nInvalidenrente vom 1. April 2015 bis 31. Juli 2016 (3. Monat ab Eintritt der Verbesserung;\nArt. 88a Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung [IVV; SR 831.201])\nausgewiesen.\n\nUrteil S 2018 122\n30\n\n9. Ab der Begutachtung in der MEDAS ist die Beschwerdeführerin zu 70 % in einer\nangepassten Tätigkeit arbeitsfähig (vgl. E. 6.6). Für die Bestimmung des Rentenanspruchs\nab dem 1. August 2016 ist ein Einkommensvergleich durchzuführen.\n\n9.1 Für den Einkommensvergleich sind die Verhältnisse im Zeitpunkt des\n(hypothetischen) Beginns des Rentenanspruchs massgebend, wobei Validen- und\nInvalideneinkommen auf zeitidentischer Grundlage zu erheben und allfällige\nrentenwirksame Änderungen der Vergleichseinkommen bis zum Verfügungserlass zu\nberücksichtigen sind (BGE 129 V 222 E. 4.1 und E. 4.2; BGE 128 V 174; Urteile BGer\n9C_526/2015 vom 11. September 2015 E. 3.2.1 und 9C_22/2014 vom 18. Februar 2014\nE. 4.3).\n\n9.2 Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des\nValideneinkommens entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des\nfrühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden\nWahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am\nzuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung\nangepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die\nbisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen\nmüssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 139 V 28 E. 3.3.2; BGE\n135 V 58 E. 3.1; BGE 134 V 322 E. 4.1 mit Hinweis).\n\nDie Erwerbsbiographie der Beschwerdeführerin, wie sie sich aus dem IK-Auszug ergibt\n(IV-act. 161), ist seit 2009 von verschiedenen kurzzeitigen Anstellungen und dazwischen\nPhasen der Arbeitslosigkeit gekennzeichnet. Diese Unterbrüche lassen sich nicht auf\neinen Gesundheitsschaden zurückführen. Auch bei der letzten Arbeitgeberin war die\nBeschwerdeführerin zunächst sechs Monate tätig, danach zwei Monate arbeitslos und\nanschliessend bis zur Kündigung infolge Arbeitsunfähigkeit wieder sechs Monate\nangestellt (IV-act. 161). Angesichts der kurzen Anstellungsdauer von einem halben Jahr\nkann das im letzten Anstellungsverhältnis erzielte Einkommen als Mitarbeiterin\nLeiterplattenkontrolle nicht als Grundlage für die Ermittlung des Valideneinkommens\nherangezogen werden. Vielmehr ist von den gemäss vom Bundesamt für Statistik\nperiodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen auszugehen (LSE; vgl. Urteil BGer\n8C_25/2014 vom 5. Juni 2014 E. 4.2.2 mit Hinweisen). Dabei sind allerdings grundsätzlich\ndie im Verfügungszeitpunkt aktuellsten veröffentlichten Tabellen der LSE zu verwenden\n\nUrteil S 2018 122\n31\n\n(Urteile BGer 9C_699/2015 vom 6. Juli 2016 E. 5.2, 8C_78/2015 vom 10. Juli 2015 E. 4\nund 9C_526/2015 vom 11. September 2015 E. 3.2.2).\n\n9.3 Für die Bestimmung des Invalideneinkommens können nach der Rechtsprechung\nwiederum die Tabellenlöhne der LSE herangezogen werden (BGE 139 V 592 E. 2.3; 135\nV 297 E. 5.2; 129 V 472 E. 4.2.1; 126 V 75 E. 3b/bb). Der Beizug der Lohnstatistik erfolgt\nnur, wenn eine Ermittlung des Invalideneinkommens aufgrund und nach Massgabe der\nkonkreten Gegebenheiten des Einzelfalles nicht möglich ist (vgl. BGE 142 V 178 E. 2.5.7;\n139 V 592 E. 2.3; 135 V 297 E. 5.2; vgl. auch Ulrich Meyer/Marco Reichmuth,\nBundesgesetz über die Invalidenversicherung, 3. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2014, N 55\nund 89 zu Art. 28a, mit weiteren Hinweisen auf die Rechtsprechung). Dies ist vorliegend\nder Fall, denn die Beschwerdeführerin hat die Erwerbstätigkeit trotz Wiedererlangung der\nArbeitsfähigkeit noch nicht aufgenommen.\n\n"}