{"Signatur": "ZG_VG_001", "Spider": "ZG_Verwaltungsgericht", "Datum": "2020-04-28", "PDF": {"Datei": "ZG_Verwaltungsgericht/ZG_VG_001_S-2018-122_2020-04-28.pdf", "URL": "https://verwaltungsgericht.zg.ch/tribunavtplus/ServletDownload/S_2018_122_5725904a692227324825c1f1a293ecde7a9cea1dd95e58d4a27c55d378f78240be02e15236ae71ba4b749b05b686d1c24448e830cd4a4c31f71bb4c5317105a3?path=5725904a692227324825c1f1a293ecde7a9cea1dd95e58d4a27c55d378f78240be02e15236ae71ba4b749b05b686d1c24448e830cd4a4c31f71bb4c5317105a3&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=S_2018_122", "Checksum": "ab764f7ae2ce99e4773a81f9bca05f8c"}, "Scrapedate": "2026-02-12", "Num": ["S 2018 122"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer 28.04.2020 S 2018 122"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer 28.04.2020 S 2018 122"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer 28.04.2020 S 2018 122"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Sozialvers.rechtl. 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BGE 120\nV 368 E. 6b, 117 V 275 E. 2b), wobei jedoch von der versicherten Person nur Vorkehren\nverlangt werden können, die unter Berücksichtigung der gesamten objektiven und\nsubjektiven Gegebenheiten des Einzelfalles zumutbar sind (BGE 113 V 22 E. 4a). Die\nAnforderungen an die Schadenminderungspflicht sind dort strenger, wo eine erhöhte\nInanspruchnahme der Invalidenversicherung in Frage steht, namentlich wenn der Verzicht\nauf schadenmindernde Vorkehren Rentenleistungen auslöst (BGE 113 V 22 E. 4d; SVR\n2007 IV Nr. 34 S. 121 E. 3.1; Urteil BGer 8C_128/2007 vom 14. Januar 2008 E. 3.1).\n\nIn Konkretisierung dieser allgemein geltenden Schadenminderungspflicht sieht Art. 7 IVG\nvor, dass die versicherte Person alles ihr Zumutbare unternehmen muss, um die Dauer\nund das Ausmass der Arbeitsunfähigkeit (Art. 6 ATSG) zu verringern und den Eintritt einer\nInvalidität (Art. 8 ATSG) zu verhindern (Abs. 1). Die versicherte Person muss an allen\nzumutbaren Massnahmen, die zur Erhaltung des bestehenden Arbeitsplatzes oder zu ihrer\nEingliederung ins Erwerbsleben oder in einen dem Erwerbsleben gleichgestellten\nAufgabenbereich (Aufgabenbereich) dienen, aktiv teilnehmen. Darunter fallen unter\nanderem die medizinischen Behandlungen nach Krankenversicherungsgesetz (Abs. 2\nlit. d).\n\nEntzieht oder widersetzt sich eine versicherte Person einer zumutbaren Behandlung oder\nEingliederung ins Erwerbsleben, die eine wesentliche Verbesserung der Erwerbsfähigkeit\noder eine neue Erwerbsmöglichkeit verspricht, oder trägt sie nicht aus eigenem Antrieb\ndas ihr Zumutbare dazu bei, so können ihr gemäss Art. 21 Abs. 4 ATSG die Leistungen\nvorübergehend oder dauernd gekürzt oder verweigert werden. Sie muss vorher schriftlich\ngemahnt und auf die Rechtsfolgen hingewiesen werden; ihr ist eine angemessene\nBedenkzeit einzuräumen. Behandlungs- oder Eingliederungsmassnahmen, die eine\nGefahr für Leben und Gesundheit darstellen, sind nicht zumutbar.\n\n8.2 Bis 16. Januar 2013 war die Beschwerdeführerin bei Dr. med. G.________,\nFacharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, in Behandlung (vgl. Berichte vom 1. Oktober\n2012 [IV-act. 17/11-14], 8. November 2012 [IV-act. 13] und 22. März 2013 [IV-act. 22]).\n\nUrteil S 2018 122\n28\n\nDanach wurde die Behandlung per 21. Januar 2013 vom Hausarzt Dr. H.________\nübernommen (vgl. den undatierten und nicht unterzeichneten Bericht in IV-act. 23).\n\nAufgrund der Ausführungen der Gutachterin Dr. F.________ (E. 4.1) zur ungenügenden\ndamaligen Behandlung sowie der Empfehlung des RAD (Stellungnahme vom 10. Juni\n2013 [IV-act. 32]) forderte die Beschwerdegegnerin mit Schreiben vom 2. Juli 2013 sowie\n27. August 2013 die Beschwerdeführerin unter Hinweis auf ihre Schadenminderungspflicht\nund auf die gesetzlichen Folgen deren Verletzung auf, sich einer fachärztlichen\npsychiatrisch-psychotherapeutischen Behandlung zu unterziehen (IV-act. 34 und 41).\nDagegen opponierte Dr. H.________ vehement (vgl. Schreiben vom 9. Juli 2013 [IVact. 36] und 28. August 2013 [IV-act. 42]). Nachdem auch der Gutachter Dr. I.________\ndie Behandlung als nicht ausreichend beurteilt hatte (E. 4.2) und der RAD empfohlen\nhatte, an der auferlegten Schadenminderungspflicht festzuhalten (Stellungnahme vom\n20. Januar 2014 [IV-act. 51]), wurde die Beschwerdeführerin am 29. Januar 2014 ein\ndrittes Mal unter Androhung der gesetzlichen Folgen aufgefordert, sich einer\nfachärztlichen psychiatrisch-psychotherapeutischen Behandlung zu unterziehen (IVact. 52). Daraufhin teilte Dr. H.________ mit, dass sich die Beschwerdeführerin nunmehr\nin delegierter Psychotherapie bei seiner Frau befinde (Schreiben vom 18. Februar 2014\n[IV-act. 54]). Nach Rücksprache mit dem RAD (Stellungnahme vom 24. März 2014 [IVact. 55]) teilte die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin mit, dass diese\nBehandlung nicht der geforderten Behandlung entspreche und setzte eine letzte Frist bis\nEnde April 2014 an (Schreiben vom 3. April 2014 [IV-act. 56]). Wiederum bekundete\nDr. H.________ sein Unverständnis (Schreiben vom 7. April 2014 [IV-act. 57]). Erst im\nApril 2015 nahm die Beschwerdeführerin die Behandlung beim Psychiater Dr. D.________\nauf (E. 4.3 und IV-act. 71).\n\n8.3 In ihrem Einwandschreiben vom 27. März 2017 stellte sich die\nBeschwerdeführerin auf dem Standpunkt, dass ihr ein Therapeutenwechsel nicht\nzumutbar gewesen sei (IV-act. 117/3-5). Dem kann nicht gefolgt werden. So war sie 2012\nin der Lage, die Behandlung bei Dr. G.________ aufzunehmen, 2013 zu Dr. H.________\nzu wechseln und sich 2015 zu Dr. D.________ zu begeben. Auch die geltend gemachte\nhohe Therapiemotivation ist zu relativieren. So brach die Beschwerdeführerin die\nstationäre Behandlung in der damaligen Psychiatrischen Klinik J.________ ab, um ihre\nSchwester zu empfangen. Zu der ihr in der Klinik nahegelegten ambulanten\nNachbehandlung liess sie sich nicht motivieren (vgl. Bericht vom 23. Dezember 2013 [IV-\n\nUrteil S 2018 122\n29\n\nact. 49]). Dies weist darauf hin, dass ihr einen Arztwechsel wohl zumutbar gewesen wäre,\nsie es aber vorzog, bei ihrem Hausarzt zu bleiben.\n\n"}