{"Signatur": "ZG_VG_001", "Spider": "ZG_Verwaltungsgericht", "Datum": "2020-04-28", "PDF": {"Datei": "ZG_Verwaltungsgericht/ZG_VG_001_S-2018-122_2020-04-28.pdf", "URL": "https://verwaltungsgericht.zg.ch/tribunavtplus/ServletDownload/S_2018_122_5725904a692227324825c1f1a293ecde7a9cea1dd95e58d4a27c55d378f78240be02e15236ae71ba4b749b05b686d1c24448e830cd4a4c31f71bb4c5317105a3?path=5725904a692227324825c1f1a293ecde7a9cea1dd95e58d4a27c55d378f78240be02e15236ae71ba4b749b05b686d1c24448e830cd4a4c31f71bb4c5317105a3&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=S_2018_122", "Checksum": "ab764f7ae2ce99e4773a81f9bca05f8c"}, "Scrapedate": "2026-02-12", "Num": ["S 2018 122"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer 28.04.2020 S 2018 122"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer 28.04.2020 S 2018 122"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer 28.04.2020 S 2018 122"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Sozialvers.rechtl. 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Nach BGE 141 V 281 kann somit der Beweis\nfür eine lang andauernde und erhebliche gesundheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit nur dann\nals geleistet betrachtet werden, wenn die Prüfung der massgeblichen Beweisthemen im\nRahmen einer umfassenden Betrachtung ein stimmiges Gesamtbild einer Einschränkung\nin allen Lebensbereichen (Konsistenz) für die Bejahung einer Arbeitsunfähigkeit zeigt.\nFehlt es daran, ist der Beweis nicht geleistet und nicht zu erbringen, was sich nach den\nRegeln über die (materielle) Beweislast zuungunsten der rentenansprechenden Person\nauswirkt (BGE 144 V 50 E. 4.3).\n\n6.5\n6.5.1 Mangels einer Diagnose aus dem somatoformen Kreis äusserte sich der\npsychiatrische Gutachter der MEDAS entsprechend der damaligen Rechtspraxis nur\nteilweise zu den verschiedenen Standardindikatoren gemäss BGE 141 V 281. Äussert sich\nein nach altem Verfahrensstandard eingeholtes Gutachten nicht zu den\nStandardindikatoren, verliert es nicht per se seinen Beweiswert. Vielmehr ist im Rahmen\neiner gesamthaften Prüfung des Einzelfalls unter Berücksichtigung der spezifischen\nGegebenheiten und der erhobenen Rügen entscheidend, ob ein abschliessendes\nAbstellen auf die vorhandene Beweisgrundlage vor Bundesrecht standhält. In\nsinngemässer Anwendung der nunmehr materiell-beweisrechtlich geänderten\nAnforderungen ist in jedem einzelnen Fall zu prüfen, ob das vorliegende Gutachten\n- gegebenenfalls im Kontext mit den weiteren fachärztlichen Berichten - eine schlüssige\nBeurteilung im Lichte der massgeblichen Indikatoren erlaubt oder nicht (BGE 141 V 281\nE. 8 mit Hinweis).\n\n6.5.2 Im MEDAS-Gutachten vom 4. Mai 2016 finden sich jedoch einschlägige\nAusführungen, die einer Prüfung der Standardindikatoren gleichkommt (vgl. insbes. in\nE. 4.4 wiedergegebenes IV-act. 88/54-55 und 88/59). Dadurch erlaubt das Gutachten eine\nzuverlässige Beurteilung der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin. Der psychiatrische\nGutachter befasste sich eingehend mit dem Gesundheitsschaden, dem sozialen Kontext\nund der Persönlichkeit der Beschwerdeführerin, inkl. der selbst in schwierigen Umständen\n(Vergewaltigung, Ehe mit häuslicher Gewalt) an den Tag gelegten persönlichen\nRessourcen, die es ihr erlaubten, sich adäquat weiter zu entwickeln. Weiter äusserte er\nsich zur Konsistenz mit Bezug auf die ungleiche Einschränkung des alltäglichen\nAktivitätenniveaus und den fraglichen Leidensdruck bei vorzeitigem Abbruch der ersten –\nspäter auch der zweiten – stationären Behandlung. Gestützt auf seine nachvollziehbaren\n\nUrteil S 2018 122\n26\n\nund überzeugenden Ausführungen lässt sich aus juristischer Sicht feststellen, dass sich\nauch mit Blick auf die Standardindikatoren kein Nachweis für eine über 30 %\nhinausgehende Einschränkung des funktionellen Leistungsvermögens durch die\ndiagnostizierten Störungen findet.\n\n6.6 Zusammenfassend lässt sich in einer Gesamtwürdigung auf eine lediglich\nleichtgradige versicherungsrechtlich relevante Einschränkung der Arbeitsfähigkeit\naufgrund der psychischen Symptomatik schliessen. Damit erscheint die im MEDAS-\nGutachten vom 4. Mai 2016 auf 30 % eingeschätzte Einschränkung der Leistungsfähigkeit\nin der angestammten und angepassten Tätigkeit ab dem Zeitpunkt der psychiatrischen\nBegutachtung in der MEDAS (13. April 2016 [IV-act. 88/45]) als plausibel. Daran vermag\nauch die anderweitige Einschätzung von Dr. C.________ nichts zu ändern, zumal er selbst\neine nachträgliche Veränderung verneinte und einräumte, dass es sich lediglich um eine\nandere Beurteilung desselben Sachverhalts handle.\n\n7. Mit Bezug auf die Arbeitsfähigkeit ab Anmeldung zum Leistungsbezug im Oktober\n2012 (IV-act. 2) bzw. sechs Monate danach (Art. 29 Abs. 1 IVG) bis zur Begutachtung\näusserten sich die MEDAS-Gutachter nicht. Im Vorbescheid vom 19. Januar 2017\ngedachte die Beschwerdegegnerin, auf den Angaben des die Beschwerdeführerin ab April\n2015 behandelnden Dr. D.________ abzustellen, welcher eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit\nattestierte (E. 4.3). Dieses Vorgehen wurde von der Beschwerdeführerin implizit\ngutgeheissen (act. 117 S. 2-5). Auch die beiden Gutachter Dres. F.________ und\nI.________ attestierten 2013 eine 90- bzw. 100%ige Arbeitsunfähigkeit und erwarteten\neine namhafte Besserung erst einige Monate nach Aufnahme einer fachpsychiatrischen\nBehandlung (E. 4.1 und 4.2). Es liegt kein Grund vor, von den echtzeitlichen Angaben\ndieser drei Fachärzte abzuweichen. Die von den Gutachtern attestierte höhere\nArbeitsfähigkeit lässt sich mit den von den Dres. F.________ und I.________ geäusserten\nPrognosen vereinbaren. Wann die Besserung tatsächlich eingetreten ist, kann im heutigen\nZeitpunkt nicht mehr erstellt werden, weshalb bis zur Begutachtung in der MEDAS von\neiner 100%igen Arbeitsunfähigkeit auszugehen ist.\n\n8. Bei 100%iger Arbeitsunfähigkeit war die Beschwerdeführerin bis April 2016\nerwerbsunfähig und hätte somit ab 1. April 2013 (sechs Monate nach der Anmeldung im\nOktober 2012 [IV-act. 2]; vgl. Art. 29 Abs. 1 IVG) grundsätzlich Anspruch auf eine ganze\nRente gehabt.\n\nUrteil S 2018 122\n27\n\n"}