{"Signatur": "ZG_VG_001", "Spider": "ZG_Verwaltungsgericht", "Datum": "2020-04-28", "PDF": {"Datei": "ZG_Verwaltungsgericht/ZG_VG_001_S-2018-122_2020-04-28.pdf", "URL": "https://verwaltungsgericht.zg.ch/tribunavtplus/ServletDownload/S_2018_122_5725904a692227324825c1f1a293ecde7a9cea1dd95e58d4a27c55d378f78240be02e15236ae71ba4b749b05b686d1c24448e830cd4a4c31f71bb4c5317105a3?path=5725904a692227324825c1f1a293ecde7a9cea1dd95e58d4a27c55d378f78240be02e15236ae71ba4b749b05b686d1c24448e830cd4a4c31f71bb4c5317105a3&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=S_2018_122", "Checksum": "ab764f7ae2ce99e4773a81f9bca05f8c"}, "Scrapedate": "2026-02-12", "Num": ["S 2018 122"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer 28.04.2020 S 2018 122"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer 28.04.2020 S 2018 122"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer 28.04.2020 S 2018 122"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Sozialvers.rechtl. 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Die von\nihm gestützt auf neuere Forschungsergebnisse geäusserte Hypothese einer Beteiligung\ndes Hirnstamms lässt sich zwar nicht von der Hand weisen. Nicht nachvollziehbar\nerscheint jedoch einerseits die lange Latenz zwischen den wiederholten\nTraumatisierungen und dem Auftreten der ersten Bewusstseinsverluste; dies in einer\nLebensphase, in welcher die Beschwerdeführerin endlich etwas Ruhe und Geborgenheit\nerleben durfte. In diesem Zusammenhang leuchtet sodann nicht ein, weshalb die Stürze\nnur im sicheren familiären Umfeld bzw. in Anwesenheit des behandelnden und damit\nvertrauten Psychiaters erfolgen, nicht aber z.B. bei den Klinikeintritten oder während den\ngutachterlichen Untersuchungen. Denn gerade in diesen Situationen ist anzunehmen,\ndass der Stresstrigger deutlich erhöht und dadurch gemäss den Erläuterungen von\nDr. D.________ eher geeignet sein sollte, den im Hirnstamm verankerten\nÜberlebensreflex zu aktivieren, was zum Bewusstseinsverlust führt. Aus diesen\nÜberlegungen vermögen die Darlegungen von Dr. D.________ im jüngsten Bericht die\ngutachterlichen Schlussfolgerungen nicht in Frage zu stellen.\n\nInsgesamt ist es unter diesen Umständen nicht zu beanstanden, wenn sowohl die\nGutachter der MEDAS als auch Dr. C.________ den Stürzen nicht das von der\nBeschwerdeführerin erwartete Gewicht beimessen.\n\n5.2 Gegen die beweisrechtliche Verwertbarkeit des psychiatrischen Gutachtens von\nDr. C.________ vom 26. April 2018 (E. 4.5) wendet die Beschwerdeführerin weiter eine\nungenügende Auseinandersetzung mit den Vorakten ein (act. 1 S. 9). Dem ist zu\nentgegnen, dass im Gutachten sowohl bei der Beurteilung der Vorgeschichte als auch in\nder Diskussion der Diagnosekriterien auf die aus psychiatrischer Sicht relevanten\närztlichen Stellungnahmen Bezug genommen wurde (IV-act. 141/36-39 und IVact. 141/47-51).\n\nSodann macht die Beschwerdeführerin geltend, das Gutachten sei durch den wiederholten\nVorwurf der Simulation und Rentenbegehrlichkeit nicht ergebnisoffen (act. 9 S. 4 f.). Auch\n\nUrteil S 2018 122\n22\n\ndieses Vorbringen ist unbehelflich. Medizinische Gutachter haben die Aufgabe, gezeigte\nSymptome und geltend gemachte Beschwerden auf ihre Glaubwürdigkeit hin zu\nüberprüfen. Es ist gerade Aufgabe der Gutachter, allseitige Befunde zu erheben und deren\nAuswirkungen bei der Untersuchung und im Alltag substantiiert darzulegen. Dazu zählen\ninsbesondere Angaben zum beobachteten Verhalten, Feststellungen über die Inkonsistenz\nund Vagheit der gemachten Angaben und über Hinweise, welche zur Annahme von\nAggravation oder gar Simulation führen. Auch sich manifestierende fehladaptive Prozesse\nsind deutlich als solche zu benennen. Schliesslich weist nichts darauf hin, dass die\npsychiatrische Begutachtung (mit einlässlicher Darstellung der Vorgeschichte, der\naktuellen Beschwerden, des Befundes sowie der Epikrise samt Stellungnahme zur\nArbeitsfähigkeit) nicht sorgfältig oder der konkreten Fragestellung nicht angemessen\nvorgenommen worden wäre.\n\n5.3 Insgesamt entsprechen sowohl das polydisziplinäre MEDAS-Gutachten vom\n4. Mai 2016 als auch das psychiatrische Verlaufsgutachten von Dr. C.________ vom\n26. April 2018 den praxisgemässen Anforderungen an den Beweiswert einer Expertise. So\nsind sie für die streitigen Belange umfassend, beantworten sie doch in schlüssiger Weise\ndie Frage nach den gesundheitlichen Beeinträchtigungen und der Arbeitsfähigkeit der\nBeschwerdeführerin und beruhen auf eingehenden und allseitigen fachärztlichen\nUntersuchungen. Die Gutachter schilderten ausführlich die von der Beschwerdeführerin\nerwähnten Leiden und Einschränkungen und setzten sich detailliert damit sowie mit dem\nVerhalten und der unbestrittenermassen schweren Lebensgeschichte der\nBeschwerdeführerin auseinander. Auf diese Gutachten darf somit abgestellt werden,\nwomit kein Raum für die von der Beschwerdeführerin beantragte erneute Begutachtung\nbleibt (vgl. dazu act. 1 S. 2).\n\n5.4 Obwohl nun zwei beweiskräftige Gutachten vorliegen, darf das psychiatrische\nTeilgutachten der MEDAS – anders als in der Begründung der angefochtenen Verfügung\nvom 19. September 2018 (vgl. IV-act. 162/3) – nicht durch das spätere Gutachten von\nDr. C.________ ersetzt werden. Ein solches Vorgehen würde der unzulässigen Einholung\neiner \"second opinion\" gleichkommen, wurde doch das MEDAS-Gutachten vom RAD\nsowohl in somatischer als auch in psychiatrischer Hinsicht als valide medizinische\nGrundlage beurteilt (IV-act. 89 f.; vgl. zur \"second opinion\" Urteil BGer 8C_957/2010 vom\n1. April 2011 E. 6.1 mit Hinweisen). Die Abklärung bei Dr. C.________ hätte somit\nrichtigerweise ausdrücklich als Nach- bzw. Verlaufsbegutachtung erfolgen sollen (vgl. die\nentsprechende RAD-Stellungnahme vom 3. Juli 2017 [IV-act. 127), was allerdings weder\n\nUrteil S 2018 122\n23\n\n"}