{"Signatur": "ZG_VG_001", "Spider": "ZG_Verwaltungsgericht", "Datum": "2020-04-28", "PDF": {"Datei": "ZG_Verwaltungsgericht/ZG_VG_001_S-2018-122_2020-04-28.pdf", "URL": "https://verwaltungsgericht.zg.ch/tribunavtplus/ServletDownload/S_2018_122_5725904a692227324825c1f1a293ecde7a9cea1dd95e58d4a27c55d378f78240be02e15236ae71ba4b749b05b686d1c24448e830cd4a4c31f71bb4c5317105a3?path=5725904a692227324825c1f1a293ecde7a9cea1dd95e58d4a27c55d378f78240be02e15236ae71ba4b749b05b686d1c24448e830cd4a4c31f71bb4c5317105a3&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=S_2018_122", "Checksum": "ab764f7ae2ce99e4773a81f9bca05f8c"}, "Scrapedate": "2026-02-12", "Num": ["S 2018 122"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer 28.04.2020 S 2018 122"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer 28.04.2020 S 2018 122"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer 28.04.2020 S 2018 122"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Sozialvers.rechtl. 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Dies lasse sich bei der Explorandin nicht\nansatzweise beobachten, weder gegenüber Fremden, noch sei dies offensichtlich im\nZusammenhang mit der Beziehungsaufnahme zum jetzigen Partner vorhanden. Des\nWeiteren gehe die anhaltende Persönlichkeitsänderung nach Extrembelastung mit einer\nweitgehenden Nivellierung des Antriebsniveaus einher. Auch hiervon könne bei der\nExplorandin nicht ansatzweise gesprochen werden. An den beschriebenen\nAlltagsabläufen liessen sich keine glaubhaften Auffälligkeiten nachvollziehen. Die\nBeschwerdeführerin pflege ein ganz normales soziales Netzwerk (IV-act. 141/50-51).\n\nZum Verlauf führte Dr. C.________ aus, die Diagnose einer rezidivierenden depressiven\nStörung lasse sich seit 2012 nachvollziehen. Die damals attestierte Angststörung möge\ndamals vorgelegen haben. Deren Persistenz bis heute lasse sich aufgrund des\nAktenverlaufes und der bereits gemachten Angaben zur Glaubwürdigkeit der geklagten\nSymptome nicht nachvollziehen. Im Rahmen der letzten psychiatrischen Begutachtung sei\neine leichtgradige depressive Episode diagnostiziert worden. Die Beschwerdeführerin und\nDr. D.________ machten eine zwischenzeitige Verschlechterung geltend. Dies werde\nnicht zuletzt durch die in der Klinik E.________ gestellte Diagnose einer schwergradigen\ndepressiven Symptomatik mit psychotischen Symptomen untermalt. Es liege kein Hinweis\ndafür vor, dass sich am Ausmass der depressiven Symptomatik seit der polydisziplinären\nBegutachtung irgendetwas verändert habe. Die meisten Veränderungen würden in Bezug\nauf die Stürze berichtet. Diese liessen sich jedoch nicht mit einer ausreichenden\nWahrscheinlichkeit einer psychischen Störung zuordnen. Insofern sei die geltend\ngemachte Zustandsverschlechterung seit der Begutachtung nicht nachvollziehbar. Mit\nBezug auf die unterschiedliche Diagnosestellung hält Dr. C.________ fest, dass es sich\num eine abweichende Beurteilung eines Zustandes handle, wie er unverändert bereits im\nRahmen der Begutachtung in der MEDAS vorgelegen habe (IV-act. 141/51-52).\n\nAbschliessend führte Dr. C.________ aus, im MEDAS-Gutachten sei festgehalten worden,\ndass die psychische Störung mit den körperlichen Erkrankungen interagiere, was gut\nnachvollziehbar sei. Im polydisziplinären Setting sei eine 30%ige Minderung der\n\nUrteil S 2018 122\n20\n\nArbeitsfähigkeit attestiert worden. Für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit sei weiterhin davon\nauszugehen. Die psychische Störung selber, jenseits ihres Einflusses auf die\nÜberwindbarkeit der somatischen Beschwerden, sei allerdings von klar untergeordneter\nBedeutung. Die depressive Störung alleine wäre, wie bereits in den Gutachten vor Jahren\nfestgehalten, mit einer vollen Arbeitsfähigkeit in der Tätigkeit als ungelernte Hilfskraft in\neiner Fabrik vereinbar. Bei optimaler Anpassung dieser Tätigkeit an die körperlichen\nEinschränkungen wäre aus psychiatrischer Sicht eine 100%ige Arbeitsfähigkeit gegeben\n(IV-act. 141/54).\n\n5.\n5.1 Gegen das MEDAS-Gutachten vom 4. Mai 2016 (E. 4.4) wandte die\nBeschwerdeführerin in ihrer Eingabe vom 27. März 2017 eine mangelhafte\nBerücksichtigung der von den Stürzen verursachten Einschränkungen im Erwerbsleben\nein (IV-act. 117/6-7). Dem ist zu entgegnen, dass die von der Beschwerdeführerin als\n\"massiv\" beschriebene Schwindelproblematik otoneurologisch nicht objektiviert werden\nkonnte. Auch die offenbar immer häufiger – bei der Hospitalisierung in der Klinik\nE.________ angeblich zwei- bis dreimal am Tag (vgl. IV-act. 123/2) – auftretenden Stürze\nkonnten weder während den verschiedenen Untersuchungen in der MEDAS noch von\nDr. C.________ beobachtet werden. Selbst in den Berichten über die beiden\nmehrwöchigen Klinikaufenthalte wurden keine vom Klinikpersonal beobachteten Stürze\nangegeben (vgl. IV-act. 49, 53, 121/1-3 und 123/1-8). Als einzige familienexterne Person\nkonnte lediglich der behandelnde Psychiater Dr. D.________ einige dieser Stürze\nbeobachten (vgl. telefonische Auskunft an Dr. C.________ vom 17. April 2018 [IVact. 141/35-36] sowie Arztzeugnis vom 12. April 2019 [BF-act. 4]). Mit diesem Umstand\nsetzte sich Dr. C.________ aus psychiatrischer Sicht auseinander (IV-act. 141/49-50).\nSeine Beurteilung, insbesondere die Darlegung des zeitlichen Zusammenhangs mit\nWiedereingliederungsmassnahmen und des für die in Frage stehenden psychischen\nStörungen untypischen Verlaufs, leuchtet ein und vermag zu überzeugen.\n\nAusserdem ergaben verschiedentliche fachärztliche Abklärungen keine Hinweise auf eine\norganische oder psychische Ursache dieser Stürze (vgl. Berichte des Zentrums\nL.________ vom 23. Januar 2015 [IV-act. 88/83-84], des Spitals M.________, Neurologie,\nvom 1. April 2015 [IV-act. 78/8-9], des Zentrums N.________ vom 23. Februar 2016 [IVact. 88/89-90] sowie von Dr. med. O.________, Facharzt für Kardiologie und Innere\nMedizin, vom 1. Mai 2017 [IV-act. 121/4-5]). Insbesondere äusserte Dr. med. P.________,\nFachärztin für Neurologie, in dem von Dr. C.________ beigezogenen Bericht vom\n\nUrteil S 2018 122\n21\n\n"}