{"Signatur": "ZG_VG_001", "Spider": "ZG_Verwaltungsgericht", "Datum": "2020-04-28", "PDF": {"Datei": "ZG_Verwaltungsgericht/ZG_VG_001_S-2018-122_2020-04-28.pdf", "URL": "https://verwaltungsgericht.zg.ch/tribunavtplus/ServletDownload/S_2018_122_5725904a692227324825c1f1a293ecde7a9cea1dd95e58d4a27c55d378f78240be02e15236ae71ba4b749b05b686d1c24448e830cd4a4c31f71bb4c5317105a3?path=5725904a692227324825c1f1a293ecde7a9cea1dd95e58d4a27c55d378f78240be02e15236ae71ba4b749b05b686d1c24448e830cd4a4c31f71bb4c5317105a3&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=S_2018_122", "Checksum": "ab764f7ae2ce99e4773a81f9bca05f8c"}, "Scrapedate": "2026-02-12", "Num": ["S 2018 122"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer 28.04.2020 S 2018 122"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer 28.04.2020 S 2018 122"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer 28.04.2020 S 2018 122"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Sozialvers.rechtl. 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Er habe beschrieben, dass die Explorandin bei\neinem völlig normalen Gang in unspezifische Situationen plötzlich zu Boden sinke, für eine\nkurze Zeit nicht ansprechbar sei und dann langsam zu sich komme (vgl. Arztzeugnis vom\n15. August 2016 [IV-act. 94/4]). Dies entspreche weder im Hinblick auf den Auslöser noch\nim Hinblick auf die Symptomatik selbst einer sonstigen somatoformen Störung, die im\nengen Zusammenhang mit belastenden Ereignissen oder Problemen auftrete (IVact. 141/48).\n\nZu diesen Stürzen sei es erstmals gekommen, als Dr. D.________ die Explorandin\nzwecks langsamer Wiedereingliederung im Zentrum K.________ angemeldet habe.\nWegen der Stürze sei die Wiedereingliederung nicht begonnen worden. Seither träten die\nStürze in unterschiedlichen Häufigkeiten auf. Die Berichte der Klinik E.________ (vgl.\nKurzaustrittsbericht vom 9. Juni 2017 [IV-act. 121/1-3] und Austrittsbericht vom 14. Juni\n2017 [IV-act. 123/1-8]) seien so formuliert, dass angenommen werden müsse, die Stürze\nseien nicht beobachtet, sondern von der Explorandin berichtet worden. Die\nGlaubwürdigkeit solcher Berichte sei jedoch nicht gegeben. Auch die Tatsache, dass\nDr. D.________ sie gesehen habe, mache ihre Echtheit nicht über jeden Zweifel erhaben.\nDie Präsentation von Symptomen gegenüber einer Person, die im Verfahren unterstützend\nwirken könne, sei ein sinnvolles Mittel zur Erreichung des gesetzten Ziels. Es stellte sich\ngenerell die Frage, ob die von Dr. D.________ attestierte dissoziative Störung vor dem\n\nUrteil S 2018 122\n18\n\nHintergrund der Akten, seiner telefonischen Angaben (vgl. IV-act. 141/35-36) und der\nEinschätzung der Glaubwürdigkeit der (von der Beschwerdeführerin) gemachten Angaben\nnachvollzogen werden könne. Dissoziationen träten meistens, aber nicht ausschliesslich,\nvor dem Hintergrund psychischer Störungen auf. Ähnliche Zustände träten, wenn auch\nseltener, bei psychisch Gesunden in Phasen spezieller emotionaler Herausforderung auf.\nEine Störung dieser Gruppe lasse sich nicht nachvollziehen. Alle als potenzielle Auslöser\nin Frage kommenden Ereignisse lägen bereits Jahre zurück und in der Zwischenzeit seien\nderartige Symptome nie berichtet worden. Aufgetreten seien die Stürze erst, als auf Druck\nder Invalidenversicherung versucht worden sei, die Explorandin etwas forcierter sozial zu\nrehabilitieren, um sie später beruflich integrieren zu können. Eine Phase besonderer\nintrapsychischer Konflikte, die als Auslöser einer vorliegenden Konversionsstörung in\nFrage kämen, lasse sich für die damalige Zeit nicht nachvollziehen. Auch sei der Verlauf\nuntypisch, schienen doch die Anfälle gemäss den Angaben der Explorandin und von\nDr. D.________ zuzunehmen, statt mit der zeitlichen Entfernung zum auslösenden\nEreignis abzunehmen. Berücksichtige man den Verlauf der Symptomentwicklung,\nerscheine dieses psychiatrisch ohnehin absolut untypisch erscheinende Symptom als nicht\nglaubhaft (IV-act. 141/49-50).\n\nZur Angst- und Panikstörung führte der Gutachter aus, es sei unklar, seit wann die\nherabgesetzte Glaubwürdigkeit der Beschwerdeführerin angenommen werden müsse. Es\ngehöre zu den Auffälligkeiten dieses seit langer Zeit gut dokumentierten Falls, dass die\nangeblichen (Panik-)Attacken nicht von neutraler Seite beobachtet bzw. dokumentiert\nworden seien. Auf die entsprechenden Angaben der Explorandin selbst könne nicht\nabgestellt werden (IV-act. 141/50).\n\nMit Bezug auf die posttraumatische Belastungsstörung schloss sich Dr. C.________ den\nfrüheren Gutachtern an. Aufgrund der Lebensentwicklung der Explorandin nach der\nVergewaltigung im Alter von 15 Jahren lasse sich kein Hinweis für eine Beeinträchtigung\nder Lebensentwicklung durch psychische Symptome nachvollziehen. Es widerspreche\ndem Konzept der posttraumatischen Belastungsstörung, anzunehmen, dass die\nSymptome erst sehr viel später, nach Überwindung der schwierigen Ehe, reaktiviert\nwürden. Die hier vorliegende Zeitspanne sei für eine late onset posttraumatische\nBelastungsstörung absolut über jedem vorstellbaren Limit. Hierzu komme, dass eine\nReaktivierung einer in der Jugend entstandenen posttraumatischen Belastungsstörung\neher in der langjährigen Ehe durch die wiederholten Gewalterfahrungen aufgekommen\nwäre, als erst später. Drittens sei die Schilderung der Symptome nicht glaubhaft. Die\n\nUrteil S 2018 122\n19\n\n"}