{"Signatur": "ZG_VG_001", "Spider": "ZG_Verwaltungsgericht", "Datum": "2020-04-28", "PDF": {"Datei": "ZG_Verwaltungsgericht/ZG_VG_001_S-2018-122_2020-04-28.pdf", "URL": "https://verwaltungsgericht.zg.ch/tribunavtplus/ServletDownload/S_2018_122_5725904a692227324825c1f1a293ecde7a9cea1dd95e58d4a27c55d378f78240be02e15236ae71ba4b749b05b686d1c24448e830cd4a4c31f71bb4c5317105a3?path=5725904a692227324825c1f1a293ecde7a9cea1dd95e58d4a27c55d378f78240be02e15236ae71ba4b749b05b686d1c24448e830cd4a4c31f71bb4c5317105a3&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=S_2018_122", "Checksum": "ab764f7ae2ce99e4773a81f9bca05f8c"}, "Scrapedate": "2026-02-12", "Num": ["S 2018 122"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer 28.04.2020 S 2018 122"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer 28.04.2020 S 2018 122"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer 28.04.2020 S 2018 122"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Sozialvers.rechtl. 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Auch könne die Diagnose einer\nandauernden Persönlichkeitsänderung nach Extrembelastung (ICD-10 F62.0) nicht gestellt\nwerden, weil sich diese als Folge einer posttraumatischen Belastungsstörung entwickeln\nkönne, sich die Kriterien ausserdem anlässlich der Exploration nicht hätten nachweisen\nlassen. Auf dem Hintergrund erheblicher psychosozialer Faktoren und emotionaler\nKonflikte sei es 2012 zur Entwicklung einerseits von Schwindelbeschwerden, andererseits\nvon Ängsten und depressiven Verstimmungen gekommen. Anlässlich der Exploration\nseien der Schwindel, die Bewusstlosigkeitsanfälle und die Gangunsicherheit für die\nVersicherte im Vordergrund gestanden. Erwähnenswert sei, dass sich diese\nBeschwerdesymptomatik anlässlich der Exploration nicht habe objektivieren lassen. Sie\nwerde als sonstige somatoforme Störung (ICD-10 F45.8) kodiert. Anlässlich der\nExploration habe sich die Versicherte in leichtgradig depressiver Verstimmung befunden,\nwas als rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leichtgradig (ICD-10 F33.0),\nkodiert worden sei. Weiter nannte der psychiatrische Gutachter erhebliche psychosoziale\nFaktoren und emotionale Konflikte wie Stellenverluste, Arbeitslosigkeit, schwierige\nBeziehungen mit gewalttätigen Männern und finanzielle Sorgen (IV-act. 88/55-57).\n\nMit Bezug auf die Indikatoren zu den Kategorien des funktionellen Schweregrads und der\nKonsistenz führte der psychiatrische Gutachter aus, die stimmungsbezogenen diagnoserelevanten Befunde seien leichtgradig ausgeprägt. Die Schwindelanfälle seien gemäss\nAussage der Versicherten als mittelgradig zu werten. Anlässlich der Exploration hätten sie\n\nUrteil S 2018 122\n16\n\nsich jedoch nicht objektivieren lassen. Eine relevante Behandlungs- und\nEingliederungsresistenz lasse sich nicht nachweisen. Die Versicherte habe die stationärpsychiatrische Behandlung vorzeitig abgebrochen. Spätere nachvollziehbare teilstationäre\nBehandlungen seien nicht erfolgt. Eine gleichmässige Einschränkung des\nAktivitätsniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen könne nicht festgestellt werden.\nDer behandlungsanamnestische Leidensdruck könne nur bedingt gewürdigt werden, denn\nes sei zum Abbruch der stationären Behandlung in der Klinik J.________ (vgl. die Berichte\nvom 23. Dezember 2013 [IV-act. 49] sowie 10. Februar 2014 [IV-act. 53]) und zu diversen\nArztwechseln gekommen. In seiner Stellungnahme zum Mini-ICF gab der Gutachter\nsodann an, gestützt auf die objektivierbaren Befunde bestünden sowohl in bisheriger, wie\nauch adaptierter Tätigkeit mittelgradige Beeinträchtigungen bei Flexibilität,\nUmstellungsfähigkeit, Anwendung fachlicher Kompetenzen, Durchhaltefähigkeit und\nSelbstbehauptungsfähigkeit (IV-act. 88/59-60).\n\nAbschliessend kam der psychiatrische Gutachter zum Schluss, dass rein objektiv\nbetrachtet ab Gutachtensdatum eine 30%ige Leistungsverminderung bestehe (IVact. 88/69-71 und 88/79).\n\nGestützt darauf attestierten die Gutachter der Beschwerdeführerin ab Gutachtensdatum\neine Einschränkung von 30 % in einer adaptierten Tätigkeit (IV-act. 88/79).\n\n4.5 Aufgrund der 1 ½-monatigen Hospitalisation in der Klinik E.________ (vgl.\nAustrittsbericht vom 14. Juni 2017 [IV-act. 123/1-8]) wurde der Psychiater Dr. C.________\nmit einer Verlaufsbegutachtung beauftragt.\n\nIm Gutachten vom 26. April 2018 stellte Dr. C.________ lediglich die Diagnose einer\nrezidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig leichtgradige depressive Episode, ohne\nsomatisches Syndrom (ICD-10 F33.0; IV-act. 141/44). Dazu führte er aus, die depressive\nStimmung sei im Vorlauf durch mehrere Psychiater festgestellt worden. Sie habe sich\nauch unabhängig von der Schilderung der Selbstwahrnehmung im Rahmen der\npsychiatrischen Untersuchung für dieses Gutachten feststellen lassen. Dagegen liessen\nsich Interessenverlust und Antriebsstörung nicht nachvollziehen. Die sich dynamisch\nzeigende Beschwerdeführerin berichte über ein grob unauffälliges soziales Leben mit\nguten Kontakten innerhalb der Familie und regelmässigen Freizeitkontakten zu Nachbarn.\nDas Kriterium der leichtgradigen psychomotorischen Hemmung habe in beiden\nUntersuchungen als eine Verminderung der Mimik direkt beobachtet werden können, sei\n\nUrteil S 2018 122\n17\n\nallerdings nur leicht ausgeprägt gewesen. Glaubhaft sei weiter, dass es immer wieder zu\nGedanken an den Tod komme. Insgesamt lasse sich gestützt auf die wenigen möglichen,\neinigermassen objektiven Beobachtungen, bei gleichzeitigem Zweifel an der\nGlaubwürdigkeit der Aussagen, eine leichtgradige depressive Symptomatik bestätigen (IVact. 141/46-47).\n\nUnter Hinweis darauf, dass die Explorandin im Leben mehr als einmal sehr effektiv\nbewiesen habe, dass sie sich stark verändernden Lebensumständen anpassen könne und\ndie hierfür notwendigen Ressourcen problemlos aktivieren könne, verneinte\nDr. C.________ eine Persönlichkeitsstörung. Akzentuierte Persönlichkeitszüge fand er\nwenige (IV-act. 141/48).\n\n"}